Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(AGB)

§ 1 Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsschluß

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung.

Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichtet. Die Gegenleistung, sofern bereits erbracht, wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" bzw. "ab Lager" einschließlich Verpackung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir auf Verlangen dem Besteller nachweisen.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unserem Preis eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.

Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber und nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Zahlung mit Schecks und Wechseln gilt die Schuld erst mit der vollständigen und endgültigen Einlösung als ausgeglichen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Besteller das seinerseits Erforderliche zur Klärung aller technischen Fragen getan hat.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 vor, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Kann die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit aufgrund höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg - auch zwischen fremden Staaten -, politischen Umwälzungen, Aufruhr sowie lang andauernden Streiks nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern das Leistungshindernis von uns zu vertreten ist.

Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller Rechte aus Lieferverzug erst geltend machen, wenn er uns zuvor erfolglos eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat.

Nach Ablauf der Nachfrist haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach Ablauf der Nachfrist gem. Abs. 6 auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.

Ist Lieferung der Sache vereinbart, erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort. Die Entladung der Ware ist Sache des Bestellers. Sie hat unverzüglich und sachgemäß nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort zu erfolgen. Sofern unsere Mitarbeiter oder Beauftragte Hilfestellung leisten, handeln sie als Erfüllungsgehilfen des Bestellers.

Verzögert der Besteller das Entladen der Ware aus von ihm zu vertretenden Gründen, so hat er die durch Wartezeit und/ oder Rücktransport entstehenden Kosten zu tragen. Weitergehende gesetzliche Rechte oder Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Gewährleistung

Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach ß 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Gewährleistung durch Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 1 dieser Bestimmung).

Die Haftung für Glasbruch nach Übergabe der Ware an den Besteller oder beim Versendungskauf an den Spediteur oder Frachtführer ist ausgeschlossen, es sei denn der Glasbruch ist von uns zu vertreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknah-me der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Sache unverzüglich anzuzeigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Gleiches gilt, sofern der Besteller die Kaufsache mit einem Bauwerk untrennbar verbindet.

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz gerichtlich zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

BBE - Vertriebsgellschaft mbH

Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen

Diese Bedingungen gelten mit Vorrang vor den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wir dem Kunden die Ware unter Verwendung von Mehrweg-Gestellen anliefern. Stand: 07.06.2021

§1 Grundlagen

  1. Der Verkäufer kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als „Mehrweg-Gestelle” bezeichnet) an den Käufer liefern. Die Mehrweg-Gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind diesem unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.
  2. Die Verwaltung der Mehrweg-Gestelle obliegt allein der Gestellpool Europe GmbH & Co. KG, Vahrenwalder Str. 236, 30179 Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 201200), nachfolgend Gestellpool genannt.
  3. Der Gebrauch der Mehrweg-Gestelle ist für die Dauer von 49 Kalendertagen ab Anlieferung kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Kunde eine wöchentliche Vertragsstrafe gemäß nachfolgenden Vereinbarungen.

§2 Freimeldung und Abholung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der Kunde hat die Mehrweg-Gestelle gegenüber der in § 1 Absatz 2 benannten Gesellschaft unverzüglich freizumelden. Der Verkäufer holt die Gestelle entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten ab.
  2. Die Freimeldung erfolgt über das Web-Interface der Gestellpool unter www.gestellpool.com, oder telefonisch unter der Nummer +49/511/65511444, per Fax unter +49/511/65511499, per E-Mail unter freimelden@gestellpool.com, sowie per Smartphone- App.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle nach Freimeldung gem. § 2 Absatz 2 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.
  4. Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht freigeschafft, nicht transportsicher, nicht zugänglich, oder nicht an der angegebenen Anschrift) läuft die Nutzungsdauer ab Auslieferdatum weiter. Gestellpool kann für seinen vergeblichen Aufwand Logistikkosten erheben.
  5. Bei Freimeldungen an einem von der ursprünglichen Auslieferung abweichenden Ort, hat die unter § 1 Absatz 2 benannte Gesellschaft die Berechtigung Logistikkosten nach Aufwand (vgl. vorstehenden Absatz Ziff. 4) zu erheben.

§3 Verzug

  1. Der Kunde gerät mit seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung in Verzug, wenn er die Mehrweg-Gestelle nicht binnen 49 Kalendertagen nach Erhalt freischafft und freimeldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Der Verzug endet mit der Freimeldung, wenn die Mehrweg-Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

§4 Vertragsstrafe bei verspäteter Freimeldung und Schadensersatz

  1. Gerät der Kunde mit der Freischaffung und Freimeldung der Mehrweg-Gestelle/des Mehrweg-Gestells in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. BGB verwirkt. Für jede begonnene Woche des Verzugs hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR netto je Mehrweg-Gestell verwirkt. Die Vertragsstrafe ist zur Höhe beschränkt auf die Beträge gemäß § 5.
  2. Kommt dem Kunden ein Mehrweg-Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung (§§ 339,340 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe des Maximalbetrages, vgl. § 5, verwirkt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB).
  3. Beschädigt ein Kunde ein Mehrweg-Gestell, hat er als Entschädigung (§ 339 BGB) einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR verwirkt. Der Totalschaden eines Mehrweg-Gestells wird mit dem Maximalbetrag gem. § 5 berechnet. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Risiko besteht, dass das zu transportierende Glas aufgrund der Beschädigung des Glastransportgestells nicht mehr mängelfrei transportiert werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens ist den Parteien nachgelassen.

§5 vereinbarter Wert der Gestelle

Die Parteien vereinbaren den erstattungspflichtigen Nettowert für jedes Mehrweg-Gestell wie folgt:

  • Gestell „A-klein“, „L-klein“, „Rollwagen“ und „Sonstige Gestelle“ = 350,00 EUR
  • Gestell „A-mittel“ und „L-mittel“ = 450,00 EUR
  • Gestell „A-groß und „L-groß“ = 550,00 EUR
  • Gestell „A-übergroß“ und „L-übergroß“ = 650,00 EUR

§6 Einziehung der Vertragsstrafe und Logistikkosten

Der Verkäufer zeigt dem Kunden hiermit an, dass sämtliche Forderungen aus Vertragsstrafe und Logistikkosten bereits an Gestellpool abgetreten sind, und diese die Abtretung angenommen hat. Gestellpool ist berechtigt Vertragsstrafen und Logistikkosten gegenüber dem Kunden außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Allein Gestellpool und nicht der Verkäufer ist Inhaber der Forderungen, die durch Vertragsstrafen und Logistikkosten im Sinne von Ziffern 2, 4 und 5 entstehen.

§7 Datenschutzerklärung

Der Verkäufer gibt den Namen, die Anschrift und die weiteren Kontaktdaten des Kunden an die Gestellpool weiter. Gestellpool ist berechtigt, diese Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und für die Zwecke der Verwaltung der Gestelle und der Geltendmachung der Vertragsstrafen erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine sonstige Nutzung der Daten, insbesondere für Werbezwecke ist nicht zulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht gewährleistet.

BBE – Vertriebsgesellschaft mbH

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